Bauanzeige

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Es muss nicht zwangsläufig für jede Baumaßnahme ein Bauantrag gestellt werden. Wenn das geplante Bauvorhaben nicht baugenehmigungspflichtig ist sondern nur anzeigenpflichtig, reicht es aus eine Bauanzeige zu machen. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die Bauanzeige wird in der Bauanzeigenverordnung geregelt. Grundsätzlich kann man sagen, dass es sich hierbei um eine Form des Baugenehmigungsverfahrens handelt, jedoch in erheblich vereinfachter Form. Der Bauherr/die Bauherrin hat die Bauanzeige in Schriftform bei der jeweils zuständigen Baubehörde einzureichen. Die Baubehörde hat nach Einreichung vier Wochen Zeit eventuelle Einwände zu erheben. Sollte diese Frist verstreichen, gilt in der Regel das Bauvorhaben als genehmigt. Bei der Bauanzeige muss der Bauherr folgende Unterlagen einreichen: Entwurf des Bauvorhabens, Lageplan, Erklärung das die Voraussetzungen für das Verfahren vorliegen und das der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht, sowie die Erklärung eines Sachverständigen. Eine Entwässerungsgenehmigung ist unabhängig vom Bauantrag eventuell zusätzlich einzuholen. Grundsätzlich gilt: der eingereichte Entwurf muss dem Bauvorhaben entsprechen.

 
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