Baubeginn
Grundsätzlich darf mit dem Bau erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung rechtkräftig ist und dem jeweiligen Bauherrn zugestellt wurde. Ein eventueller vorzeitiger Beginn ist nur dann möglich, wenn eine Teilbaugenehmigung vorliegt. So kann beispielweise für den Bauaushub eine Teilgenehmigung vorliegen. Grundsätzlich muss mit dem Bau innerhalb einer bestimmten Frist begonnen werden, sonst verfällt der Bauschein. Falls innerhalb der Frist aus irgendwelchen Gründen nicht begonnen werden kann, so sollte eine Verlängerung beantragt werden. Bevor mit dem Bau jedoch begonnen werden kann, ist der Bauherr verpflichtet eine Baubeginn-Anzeige zu machen, hierin muss der Baubeginn und das ausführende Bauunternehmen benannt werden. Die Baubeginn-Anzeige ist bei dem jeweilig zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu stellen. Sollten noch Bauvorlagen fehlen, sind diese bis zum Baubeginn einzureichen, dies kann zum Beispiel der Wärmeschutznachweis sein. Der Bau selbst darf nicht von den genehmigten Plänen abweichen, eventuelle Abweichungen bedürfen einer erneuten Zustimmung.

