Besitz

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Der Begriff „Besitz“ wird im bürgerlichen Gesetzbuch genau definiert. Demnach handelt es sich um die tatsächliche Herrschaft von einer Person an einer Sache. Dabei spielt die rechtliche Beziehung keine Rolle. Dies bedeutet wiederum, dass die Sache selbst nicht das Eigentum sein muss und trotzdem im Besitz einer Person ist. Ist der Besitzer auch Eigentümer so spricht man von einem Eigenbesitz, sind fremde Personen im Besitz einer Sache, so spricht man hingegen vom Fremdbesitz. So haben die Mieter einer Wohnung sie auch in ihrem Besitz. Man unterscheidet zwischen dem unmittelbaren und mittelbaren Besitz. Zudem kann man zwischen einem alleinigen Besitz und einem Teilbesitz unterscheiden. Üben mehrere Personen zusammen die Sachherrschaft aus, so spricht man von einem Mitbesitz. Unter dem Begriff Grundbesitz wiederum versteht man den Besitz von bebauten Liegenschaften oder Grundstücken. In der Regel versteht man dies in Bezug auf die Grundeigentümer bzw. die Grundbesitzer.

 
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