Bürgschaft
Bei der Bürgschaft handelt es sich um einen Vertrag, der einseitig verpflichtend ist. Der jeweilige Bürge verpflichtet sich für die Erfüllung der Verpflichtungen seitens des Schuldners gegenüber dem Gläubiger einzustehen. Man unterscheidet zwischen der gewöhnlichen und der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft hat der Bürge das Recht der Vorausklage gegen dem Hauptschuldner. Dies bedeutet, dass der Bürge zunächst versuchen kann die Zahlungen beim Hauptschuldner einzutreiben. Erst wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos blieb, muss der Bürge an den Kreditgeber zahlen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft entfällt dieses Recht und der Bürge verpflichtet sich zur sofortigen Zahlung, wenn der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Für den Bürgschaftsvertrag ist die Schriftform nötig. Bürgschaften über ein Darlehen bzw. Kredit sind auch mehrfach möglich. Dabei haften alle Bürgen zusammen als Gesamtschuldner, die sogenannte Mitbürgschaft. Im Gegensatz hierzu steht die Teilbürgschaft, bei der die einzelnen Bürgen nur für einen bestimmten Teil der Gesamtschuld haften.

