Dauernutzungsrecht
Das Dauernutzungsrecht wird im Paragrafen 31 des Wohneigentumsgesetzes geregelt. Erhält eine Person ein Dauernutzungsrecht, so ist diese auf Dauer berechtigt die Räume, die nicht zu Wohnzecken dienen, zu nutzen, beispielweise zur gewerblichen Nutzung. Handelt es sich dagegen um Wohnräume, so spricht man von einem Dauerwohnrecht. Das Dauernutzungsrecht kann sowohl vererbt als auch veräußert werden. Dabei kann das Dauernutzungsrecht auch auf Teile des Grundstückes ausgedehnt werden, wenn sich das Dauernutzungsrecht hauptsächlich auf bestimmte Räume oder ein Gebäude bezieht. Die Abteilung zwei des Grundbuches trägt Lasten und Beschränkungen eines Grundstückes ein. Hier muss auch ein Dauernutzungsrecht eingetragen werden, denn wenn das Grundstück veräußert wird, bleibt das Dauernutzungsrecht weiterhin bestehen. Käufern von Immobilien ist vor dem Kauf auf jedem Fall zu Raten einen Blick ins Grundbuch zu werfen. Denn durch Einträge können hier unter Umständen deutliche Einschränkungen bestehen.

