Dauerwohnrecht
Mit dem Dauerwohnrecht erhält eine Person das Recht eine Wohnung oder eine abgeschlossene Wohneinheit auf Dauer zu bewohnen. Die gesetzliche Regelung findet sich im Paragrafen 31 des Wohneigentumsgesetzes. Die Person, die ein Dauernutzungsrecht hat, kann dieses vererben oder veräußern. Ferner kann er die Wohnung selbst vermieten ohne das es einer Zustimmung des Eigentümers bedarf. Das Dauernutzungsrecht kann sich auf Teile des Grundstückes ausweiten, beispielweise einen angeschlossenen Garten. Bestimmte Einschränkungen im Dauerwohnrecht können jedoch dazu führen, dass die Nutzung der Wohnung bzw. der Räume an den Grundstückseigentümer zurückfallen. Das Dauerwohnrecht ist in der Abteilung zwei des Grundbuches einzutragen und fällt unter Lasten und Beschränkungen des Grundstücks. Hier muss auch ein Dauerwohnrecht eingetragen werden, denn wenn das Grundstück veräußert wird, bleibt das Dauerwohnrecht weiterhin bestehen. Käufern von Immobilien ist vor dem Kauf auf jedem Fall zu raten einen Blick ins Grundbuch zu werfen. Denn durch vorhandene Einträge können hier unter Umständen deutliche Einschränkungen bestehen.

