degressive Abschreibung

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Wirtschaftgüter können in bestimmten Fällen degressiv abgeschrieben werden, dies gilt insbesondere bei der Abschreibung von Gebäuden. Degressiv bedeutet in fallenden Jahresbeiträgen. Somit ergibt sich im ersten Jahr ein sehr hoher Abschreibungsbetrag, im letzten Jahr ist er dementsprechend am niedrigsten. Dadurch lassen sich im ersten Jahr ein sehr hoher Teil Erwerbskosten steuerlich geltend machen. Entweder in Form von Betriebsaufgaben oder als Werbungskosten. Um die degressive Abschreibung vornehmen zu können müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen: das Wirtschaftgut muss zum Betriebsvermögen gezählt werden und in einem gesonderten Verzeichnis erfasst sein. Der Abschreibungssatz darf maximal das doppelte vom linearen Abschreibungssatz sein, jedoch darf er 20 Prozent nicht überschreiten. Vorübergehend würde der maximal absetzbare Betrag auf maximal 30 Prozent erhöht, soll aber wieder zurückgesetzt werden. Diese vorrübergehende Erhöhung soll die Investitionstätigkeit erhöhen. Der Abschreibungssatz wird jeweils vom letzten Buchwert des vergangenen Wirtschaftjahres errechnet.

 
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