Dienstbarkeit
Unter Dienstbarkeit versteht man bestimmte Rechte von Dritten, die zu Lasten des Grundstückseigentümers gehen. Dienstbarkeiten müssen im Grundbuch eingetragen werden, erst dann erhalten sie ihre Gültigkeit. Sie werden zu den sogenannten dinglichen Rechten gezählt. Dienstbarkeiten werden im deutschen Sachenrecht geregelt und dort in den verschiedensten Dienstbarkeiten an Grundstücken unterteilt: Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, sowie die beschränkt, persönliche Dienstbarkeit. Ob eine Dienstbarkeit auf einem Grundstück vorliegt ist aus dem Grundbuch zu entnehmen. Wer ein Grundstück erwirbt, sollte zunächst klären, ob das Grundstück durch eine Dienstbarkeit belastet wird, denn hierdurch kann es in seiner Nutzung eingeschränkt sein. Dienstbarkeiten bleiben auch dann bestehen, wenn das Grundstück veräußert wird. Einige Dienstbarkeiten sind zudem vererbbar und veräußerbar, wie beispielweise das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht. Andere erlischen mit Ableben der Dritten, der das Recht hat, zum Beispiel der Niesbrauch.

