Disagiorückerstattung
Grundsätzlich handelt es sich bei einem Disagio um einen Zins, der im voraus entrichtet wurde, daher spiegelt sich dieser auch bei der Berechnung des Effektivzins wieder. Wird das Darlehen nun vom Darlehensnehmer vorzeitig gekündigt, so kann er eine anteilige Darlehensrückerstattung verlangen. In der Regel wurde das Disagio auf die Dauer der Zinsfestschreibung, beispielweise 10 Jahre, berechnet. Sind im Darlehensvertrag hierüber keine Angaben, so kann es auch auf die gesamte Laufzeit berechnet sein. Die Disagiorückerstattung erfolgt nach Paragraf 812 ff. des bürgerlichen Gesetzbuches. Hieraus ergibt sich auch, das der Darlehensnehmer die gezogenen Nutzungen verlangen kann. Hierbei sollten jedoch die Verjährungsfristen beantwortet werden. Bei den meisten Banken und Kreditinstituten fällt bei einer vorzeitigen Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung an, die der Darlehensnehmer zu zahlen hat. In diesem Fall hat das Kreditinstitut die Möglichkeit die Disagiorückerstattung mit der Vorfälligkeitsentschädigung aufzurechnen.

