Dorfgebiet

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Die Definition für den Begriff „Dorfgebiet“ findet sich im Paragrafen 5 der deutschen Baunutzungsverordnung. Dementsprechend dürfen in einem Dorfgebiet nur Gebäude errichtet werden, die vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftstellen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und dem Wohnen der Betreiber dienen. Hinzu kommen Gebäude für Gewerbebetriebe, die nicht wesentlich stören und solche Betriebe, die der Versorgung der Bewohner innerhalb des Dorfgebietes dienen. Grundsätzlich ist hierbei auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Rücksicht zu nehmen, einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten. Laut Baunutzungsverordnung sind zulässig: Wirtschaftstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, einschl. Wohnungen und Wohngebäuden; Kleinsiedlungen mit Nutzgärten und landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstelle, einschl. Wohngebäuden; Einzelhandels-, Beherbergungsbetriebe, sowie Schank- und Speisewirtschaften; Gartenbaubetriebe; Tankstellen; Gebäude und Anlagen die den kulturellen, gesundheitlichen, kirchlichen und sportlichen Zwecken dienen, sowie der Verwaltung; sonstige Wohngebäude und sonstige Gewerbebetriebe.

 
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