Eigentümergemeinschaft

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Unter der Eigentümergemeinschaft versteht man die Gesamtheit der Eigentümer in einer Wohneigentumsanlage. Die Grundlage hierfür bildet das Wohnungseigentumsgesetz, abgekürzt auch einfach WEG genannt. Jeder in der Eigentümergemeinschaft besitzt ein Sondereigentum, die Eigentumswohnung. Die Eigentümergemeinschaft selbst kann nicht aufgelöst werden. Abweichend hiervon kann eine Auflösung stattfinden, wenn das Gebäude teilweise oder ganz zerstört wurde, soweit in den Vereinbarungen keine Verpflichtung zum Aufbau besteht. Die Wohnungseigentümerversammlung ist das oberste Willensbildungs-, Beschluss- und Verwaltungsorgan der Eigentümergemeinschaft. Sie hat die Aufgabe der Verwaltung der Wohneigentumsanlage. Grundsätzlich wird hierbei ein Verwalter gewählt. Bei besondere Regelungen müssen immer alle Wohnungseigentümer zustimmen und eine spezielle Vereinbarung muss getroffen werden. Eine notarielle Beglaubigung des Inhaltes und eine Eintragung im Grundbuch, sorgen für eine Wirksamkeit auch für Rechtsnachfolger.

 
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