Erbbaurecht

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Das Erbbaurecht setzt eine Einigung zwischen Eigentümer des Grundstücks und dem Erbbauberechtigten voraus und wird erst mit der Eintragung in das Grundbuch begründet. Grundstücke auf Erbbaurecht werden überwiegend von den Kommunen geschaffen, im Rahmen des Siedlungsbaus. Damit werden Bauplätze geschaffen und die Erbbauberechtigten sparen die hohen Kosten der Grundstücksanschaffung. Mit dieser Maßnahme wird auch finanzschwächeren Haushalten die Möglichkeit gegeben ein Eigenheim zu erreichten. Der Erbbaurechtnehmer ist grundsätzlich verpflichtet das Grundstück zu bebauen. Auch Stiftungen und Kirchen und in seltenen Fällen auch private Erbbaurechtsausgeber vergeben Grundstücke. Das Erbbaurecht erstreckt sich auf eine bestimmte Zeit, in der Regel laufen die Verträge über einen Zeitraum von 75 bis 99 Jahren. Dabei kann das Erbbaurecht sowohl vererbt als auch veräußert werden. Bei einer Veräußerung muss der Grundstückseigentümer jedoch zustimmen. Da der Erbbaunehmer keinen Kaufpreis für das Grundstück zahlt muss er einen jährlichen Erbbauzins bezahlen, dieser liegt in der Regel zwischen drei und fünf Prozent des Grundstückswertes. Bei Ablauf des Erbbaurechts muss das errichtete Gebäude nicht abgerissen werden, sondern der Erbbauberechtigte erhält hierfür eine Vergütung.

 
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