Erbbauzins

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Das Erbbaurecht erlaubt einem Erbbauberechtigten ein Gebäude auf einem ihm fremden Grundstück zu bauen und dieses zu nutzen. Der Erbbauberechtigte selbst ist also nicht Eigentümer des Grundstückes, sondern lediglich der Besitzer für eine festgelegte Zeit, meist 99 Jahre. Als Ausgleich hat der Erbbauberechtigte an den Grundstückeigentümer einen Erbbauzins zu entrichten. Dieser ist in etwa mit einer Miete für das Grundstück zu vergleichen. Der Erbbauzins wird genauso wie die Laufzeit im Vertrag festgelegt. In der Regel beträgt dieser vier bis sechs Prozent des Grundstückswertes im Jahr. Der Erbbauzins richtet sich dabei nach der Entwicklung des Bodenwertes. Der Erbbauzins kann für die gesamte Laufzeit festgeschrieben sein, in den meisten Fällen allerdings beinhaltet der Vertrag eine Gleitklausel. Demnach kann der Erbbauzins entsprechend angepasst werden, beispielweise an die Lebenshaltungskosten. Die Erhöhung ist nur in einem vernünftigen Maß zulässig und wird in der Erbbaurechtsverordnung geregelt. Hier nach darf eine erste Erhöhung zum Beispiel erst nach drei Jahren stattfinden oder drei Jahre nach der jeweils letzten Erhöhung.

 
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