fiktive Abnahme

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Die fiktive Abnahme kann unter den verschiedensten Bedingungen eintreten, ohne dass eine Abnahme im herkömmlichen Sinne statt findet. Eine fiktive Abnahme tritt ein, wenn der Bauunternehmer die Fertigstellung schriftlich mitteilt und eine Frist von 12 Werktagen vergeht. Eine Zusendung der Schlussrechnung gilt hierbei als Fertigstellungsnachricht zu werten. Sollte der Bauherr bereits vor Ablauf der Frist die Schlussrechnung begleichen, so gilt dies ebenfalls als eine fiktive Abnahme. Wenn der Bauherr direkt in das Haus einzieht oder wenn er dieses bereits wohnlich einrichtet, so gilt bereits nach Ablauf einer Frist von sechs Tagen die fiktive Abnahme. Allerdings nur, wenn zwischen dem jeweiligen Unternehmen und dem Bauherren keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Grundsätzlich muss der Bauherr Vorbehalte innerhalb der Frist von 12 Monaten nach Fertigstellungsnachricht geltend machen. Dies betrifft sowohl Vorbehalte wegen Baumängeln als auch wegen etwaiger Vertragsstrafen.

 
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