Freistellungsbescheinigung

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Zum Jahr 2002 trat eine gesetzliche Änderung in Kraft, die alle unternehmerischen Auftraggeber betrifft, die Bauleistungen an Unternehmen vergeben. Die Bauunternehmen sind verpflichtet dem Auftraggeber eine Freistellungserklärung des Finanzamtes vorzulegen. Kann das Bauunternehmen diese Freistellungserklärung nicht vorlegen, so ist der unternehmerische Auftraggeber verpflichtet einen Steuerabzug vorzunehmen. Dieser beläuft sich auf eine Höhe von 15 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages und muss an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Bauabzugsteuer, für die der unternehmerische Auftraggeber haftet. Er haftet auch in den Fällen für die Steuer, in denen das Bauunternehmen beispielweise eine gefälschte Freistellungsbescheinigung vorlegt. Unternehmen, die Bauleistungen vergeben, sollten daher die jeweiligen Freistellungsbescheinigungen durch das Finanzamt prüfen lassen. Hierzu reicht ein Telefonanruf, in einigen Orten kann die Überprüfung auch per Internet erfolgen. In der Regel werden heute die Bauleistungen nur noch an Bauunternehmer vergeben, die eine Freistellungsbescheinigung vorlegen können. Ohne diese trägt der Auftraggeber zum einen ein erhöhtes Risiko und zum anderen muss er einen zusätzlichen Aufwand betreiben.

 
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