Gerichtskosten

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Wer sich für den Kauf oder Bau einer Immobilie interessiert, für den ist eine gute Finanzierung eines der grundlegendsten Kriterien. Daher sollte man nicht zu knapp kalkulieren, sondern lieber etwas großzügiger. Dabei sollte man sich bewusst sein, dass nicht nur Kosten für Grundstück und Haus auf einen zukommen, sondern auch sogenannte Baunebenkosten. Hierzu gehören auch die Gerichtskosten, die für die Eintragung ins Grundbuch anfallen. Man rechnet hierfür in der Regel etwa 15 Prozent des Grundstückspreises. Zu den Gerichtskosten zählen dabei nicht nur die Gebühren, die an das Grundbuchamt zu zahlen sind, sondern auch die Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Eintragung stehen. Insbesondere sind hier die Notarkosten zu nennen, die den Hauptteil der gesamten Gerichtskosten ausmachen. Der Notar erhält beispielweise die Abwicklungsgebühren für den Kauf, eine Beurkundungsgebühr, Vollzugsgebühren für Kauf und Eintragung, sowie Gebühren für die Notarbestätigung und das Notaranderkonto. An das Grundbuchamt selbst gehen nur die Eintragungsgebühren und eventuell anfallende Eintragungsgebühren bei einem Eigentümerwechsel. Nicht zu vergessen sind die jeweils gültigen Mehrwehrsteuer. In der Regel zieht der Notar diese Gebühren mit ein und leitet diese weiter.

 
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