Hauskläranlage
Grundsätzlich muss ein Gebäude oder auch mehrere Gebäude über eine Hauskläranlage seine Abwässer entsorgen, wenn dieses nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. In der Regel dienen solche Hauskläranlagen nur als Provisorium und als Notbehelf. Bei der Errichtung einer Hauskläranlage ist darauf zu achten, dass die Abwässer nach den DIN 4261 Richtlinien entsorgt werden. Das anfallende Abwasser wird vom Gebäude in eine Faul- oder Klärgrube geleitet, in der sich anschließend der sogenannte Faulschlamm absetzt. Durch einen Überlauf fließt das vorgeklärte Wasser dann in eine Versitzgrube, wo das Wasser langsam versickert. Mindestens einmal im Jahr muss die Faulgrube gereinigt werden und der Faulschlamm entfernt. Gerade in ländlichen Gegenden, die nur dünn besiedelt sind kommt es vor, dass keine Möglichkeit besteht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen zu werden. Grundsätzlich muss allerdings die zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis zum Bau einer Hauskläranlage erteilen. Zudem muss man sich an strenge Auflagen der Wasserbehörden halten.

