Indexmietvertrag
Bei einem Mietvertrag, der auf Basis eines Index abgeschlossen wird handelt es sich um eine Indexmiete. Dies bedeutet, dass der Mietzins variable ist. Ein Indexmietvertrag kann sowohl bei Gewerbe- als auch bei Wohnräumen abgeschlossen werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Paragraf 557b. Demnach ist der zu entrichtende Mietzins nicht auf einen festen Wert für Dauer bestimmt, sondern kann unter bestimmten Voraussetzung jederzeit verändert werden. Allerdings muss die Veränderung auf Grundlage von Parametern erfolgen, die für Vermieter und Mieter nachvollziehbar sind. Dementsprechend erfolgt vielfach eine Kopplung an den Lebenshaltungskosten-Index. Dieser wird regelmäßig vom statistischen Bundesamt veröffentlicht. Mieterhöhungen sind jedoch auch dann nicht beliebig oft möglich. Die Miete muss jeweils für ein Jahr konstant bleiben und kann erst danach wieder erhöht werden. Wie bei anderen Verträgen auch muss die Mieterhöhung schriftlich geltend gemacht werden und die neue Berechnung muss offengelegt werden. Ausgeschlossen sind dagegen unter diesen Umständen Mieterhöhungen, die sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete beziehen. Die Index-Miete sollte jedoch nicht mit der Staffelmiete verwechselt werden.

