Installationsrücklage

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Die Installationsrücklage gehört zu der ordnungsgemäßen Verwaltung eines Eigentums, welches zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört. Die betrifft überwiegend die Eigentümer von Eigentumswohnungen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Wohnungseigentumsgesetz, im Paragraphen 4. Demnach müssen die Wohnungseigentümer eine angemessene Instandhaltungsrückstellung bilden, um eine wirtschaftliche Absicherung zu gewährleisten. Mit diesen Ansparungen soll es möglich sein, notwendige Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen die das Gemeinschaftseigentum betreffen durchzuführen. Mit der gebildeten Rücklage wird es möglich auch unerwartete Maßnahmen durchzuführen und das Gemeinschaftseigentum kann nicht verwahrlosen, weil unter Umständen die finanziellen Mittel fehlen. In welcher Höhe eine Instandhaltungsrücklage gebildet wird, entscheiden die Wohnungseigentümer in der Regel selbst. Bei der Eigentümerversammlung wird die Höhe durch eine Stimmenmehrheit beschlossen. Je nach Einzelfall ist über die Höhe zu entscheiden, die sehr unterschiedlich ausfallen kann. Grundsätzlich darf diese jedoch weder zu niedrig, als auch zu hoch bemessen werden. Hier spielt vor allem auch eine Rolle, wie aufwendig die Einrichtungen sind, die Größe, das Alter und der bauliche Zustand des Gebäudes.

 
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