Jahresabrechnung

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Unter der Jahresabrechnung versteht man eine Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines Wirtschaftsjahres. Nach dem Wohneigentumsgesetz muss diese jährlich erstellt werden, in der Regel vom jeweiligen Hausverwalter. Nach der gesetzlichen Grundlage muss die Jahresabrechnung folgendes beinhalten: einzelne Kostenarten, Einzelabrechnungen für die Wohnungen, Verteilungsschlüssel, Sonderumlagen, Hausgeld, Instandhaltungsrücklagen. Bei den Kosten, die in der Regel einzeln aufgeführt werden, muss man zwischen den umlagefähigen und den nicht umlagefähigen Kosten unterscheiden. Zu den umlagefähigen Kosten gehören beispielweise Straßenreinigung, Heizkosten, Hausversicherungen, Grundsteuer, Müllbeseitigung, Schornsteinreiniger und Abwasserkosten. Zu den nicht umlagefähigen Kosten gehören zum Beispiel die Verwalterentgelte, Instandhaltungsrücklagen, Hausmeister und Kontoführungsgebühren. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Kostenarten muss immer erfolgen, wenn es sich um eine Wohnraumvermietung handelt. Bei Gewerbemietverträgen können dagegen auch die Kosten für Hausmeister oder Verwalter auf die Mietparteien umgelegt werden.

 
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