Kündigungsfristen
Seit dem 1. September 2001 gelten neue Kündigungsfristen bei Mietwohnungen. Grundsätzlich sind die Mieter immer berechtigt mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Wohndauer des Mieters spielt hierbei keine Rolle und auch ein Kündigungsgrund muss vom Mieter nicht angegeben werden. Anders sieht dies bei einer Kündigung von Vermieter Seite aus. Wohnt der Mieter unter 5 Jahren in der Wohnung so reicht eine Kündigungsfrist von drei Monaten aus, hat er die Wohnung bereits länger angemietet, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate. Lebt der Mieter in der Wohnung bereits seit über acht Jahren, so muss der Vermieter eine Frist von neun Monaten einhalten. Um eine ordentliche Kündigung auszusprechen muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse nachweisen, sprich er muss einen triftigen Kündigungsgrund haben. Diesen Schutz für die Mieter hat der Gesetzgeber durch den Paragraphen 573 im zweiten bürgerlichen Gesetzbuch eingeführt. Ein Kündigungsgrund liegt beispielweise dann vor, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, wie beispielweise ein dauerhafter Zahlungsverzug bei den Mietzahlungen. Ein Grund liegt auch dann vor, wenn der Vermieter oder ein naher Angehöriger des Vermieters die Wohnung selbst benötigt, sogenannte Eigenbedarfskündigung.

