Löschungsbewilligung
Bei der Löschungsbewilligung handelt es sich um eine Verfahrenshandlung, die rein grundbuchrechtlich ist. Im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entfaltet die Löschungsbewilligung keine materielle, rechtliche Wirkung. Der Gläubiger erklärt mit der Löschungsbewilligung, dass er mit der Löschung der eingetragenen Grundpfandrechte einverstanden ist. Diese Grundpfandrechte können Grundschulden oder Hypotheken sein, die im Grundbuch zur Absicherung der Darlehen eingetragen wurde. Die Löschungsbewilligung erteilt der Gläubiger jedoch erst dann, wenn das Darlehen seitens des Kreditnehmers vollständig abbezahlt wurde. Die Löschungsbewilligung ist also die erste Voraussetzung, damit eine entgültige Löschung der Grundpfandrechte vorgenommen werden kann. Die Löschungsbewilligung muss in einer öffentlich, beglaubigten oder öffentlichen Urkunde enthalten sein. Die eingetragenen Grundschulden müssen jedoch nicht zwangsläufig nach einer Finanzierung gelöscht werden, sondern können weiterhin im Grundbuch stehen. Der Vorteil ergibt sich bei einem erneuten Finanzierungsbedarf, denn dann brauchen die im Grundbuch stehenden Grundschulden nur noch valutiert werden.

