Mängelrüge
Immer wieder kommt es vor, dass ein Bauwerk errichtet wird und im nachhinein diverse Mängel von den Bauherren festgestellt werden. In diesem Fall hat der Bauherr die Möglichkeit eine Mängelrüge zu machen. Mit dieser zeigt er dem jeweiligen Bauunternehmen den Mangel an und gibt zu erkennen, dass er hieraus alle resultierenden Rechte wahrnehmen will. Bei einem Handelsgeschäft gilt die gesetzliche Regelung, dass ein Mangel unmittelbar nach Erhalt der Ware angezeigt werden muss. Bei Bauleistungen ist dies nicht der Fall, hier können Mängel auch zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt werden. Allerdings ist auf die Gewährleistungsfrist zu achten. Dies bedeutet, dass ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt werden muss. Diese beträgt nach der Verdingungsverordnung für Bauleistungen zwei Jahre, nach dem bürgerlichen Gesetzbuch fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraumes muss der jeweiligen Bauunternehmer für Mängel haften. Eine Ausnahme besteht jedoch für versteckte Mängel am Bau, diese können unter Umständen auch nach der Gewährleistungsfrist noch anerkannt werden. Für versteckte Mängel gilt eine Gewährleistungsfrist von 30 Jahren.

