Mietausfallwagnis
Unter der Bezeichnung Mietausfallwagnis, versteht man die Gelder, die ein Vermieter vereinnahmt, die das Risiko decken sollen, wenn ein Mieter seinen Mietzahlungen nicht nachkommt oder wenn die Wohnung auf Grund eines Mieterwechsels zeitweise leer steht. Bei den sogenannten Sozialwohnungen (Wohnungen die mit öffentlichen Geldern gefördert wurden) darf grundsätzlich die Miete nur so hoch sein, dass die Kosten der Wohnung gedeckt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Kostenmiete. Aber auch bei dieser Kostenmiete, darf das Mietausfallwagnis bis zu einer bestimmten Grenze mit eingerechnet werden. Man geht hier von zwei Prozent der jährlichen Mietzahlungen aus, die mit bei der Berechnung der Miete einfließen dürfen. Die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich in der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen. Um auch das Risiko für die Betriebskosten abzudecken, kann der Vermieter zusätzlich ein Umlageausfallwagnis berechnen. Dieses liegt in Höhe von zwei Prozent der jährlichen Betriebskosten. Grundsätzlich gehört das Mietausfallwagnis zu den nicht umlagefähigen Betriebskosten. Daher werden diese vereinnahmten Gelder von der Bruttokaltmiete abgezogen. Bei der Ermittlung des Ertrags der Immobilie mindern sie also den ansetzbaren Mietertrag.

