Modernisierungs und Instandsetzungsgebot

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Das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot findet sich im Baugesetzbuch, auch abgekürzt BauGB bezeichnet. Dementsprechend sind die Gemeinden berechtigt ein Modernisierungs- oder ein Instandsetzungsgebot anzuordnen, wenn eine bauliche Anlage Mängel oder Missstände aufweist, die durch entsprechende Maßnahmen beseitigt werden können. Insbesondere dann, wenn durch die Mängel und Missstände die Arbeits- und Wohnverhältnisse nicht (mehr) den allgemeinen Anforderungen entsprechen. Grundsätzlich ist der Eigentümer der jeweiligen baulichen Anlage verpflichtet, die Mängel und Missstände zu beheben und zu beseitigen. In dem jeweiligen Bescheid der Gemeinde müssen alle zu behebenden Mängel und zu beseitigenden Missstände genau aufgeführt werden und eine angemessene Frist muss hierfür dem Eigentümer eingeräumt werden. Ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot erfolgt insbesondere, wenn die Nutzung der baulichen Anlage erheblich beeinträchtigt wird, diese von ihrer Beschaffenheit nicht (mehr) in das Orts- bzw. Straßenbild passt (dass Bild also erheblich beeinträchtigt wird) und die Anlage zwar erneuert werden sollte, auf Grund ihrer Bedeutung jedoch erhalten bleiben soll.

 
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