Nachbarbeteiligung
Als benachbartes Grundstück gelten grundsätzlich alle Grundstücksflächen, die an das zu bebauende Grundstück direkt angrenzen. Bei dem folgenden Baugenehmigungsverfahren sind nicht nur die Eigentümer, sondern auch die Erbbauberechtigten dieser Grundstücke zu beteiligen. In diesem Zusammenhang spricht man von der Nachbarbeteiligung, die ihren Zweck darin hat, die Nachbarn über das Bauvorhaben rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Durch diese Kenntnisnahme haben sie die Möglichkeit ihre zustehenden Rechte geltend zu machen. Die Bauzeichnungen und der Lageplan dürfen von den direkten Nachbarn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingesehen werden. Die gesetzliche Regelung hierüber findet sich in den jeweiligen Landesbauordnungen. Die Einsichtnahme kann erfolgen, wenn durch die geplante Baumaßnahme ihre Belange berührt werden können. Der Nachbar selbst kann durch die Einsichtnahme feststellen, ob die Baumaßnahme unter Umständen Auswirkungen auf sein eigenes Grundstück hat und kann in diesem Fall die rechtliche Beurteilung überprüfen. Keine Rolle hierbei spielen die wirtschaftlichen Belange der Nachbarn.

