Negativbescheinigung

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Grundsätzlich hat jede Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht auf Grundstücke. Dies bedeutet, dass die Gemeinde in einen Kaufvertrag eintreten kann, wenn sie das Grundstück selbst käuflich erwerben möchte. Der Grundstückseigentümer handelt beispielweise mit einem potentiellen Kaufinteressenten die Bedingungen für den Kauf des Grundstückes aus. Die Gemeinde kann das Grundstück jedoch jederzeit selbst erwerben, wenn sie sich an diese Bedingungen hält. Es ist natürlich unsinnig Kaufverhandlungen zu führen und letztendlich das Grundstück an die Gemeinde veräußern zu müssen. Gerade für den Kaufinteressenten ergibt sich so eine Situation, die negative Auswirkungen haben kann. Daher erstellt die Gemeinde eine sogenannte Negativbescheinigung. Dieser sollte jeder Grundstückseigentümer, der sein Grundstück veräußern möchte, sich von der jeweiligen Gemeinde ausstellen lassen. Mit dieser Negativbescheinigung bestätigt die Gemeinde, dass sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben wird. Verkäufer und Käufer können also beruhigt davon ausgehen, das der Kauf ohne Probleme abgeschlossen werden kann.

 
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