Negativerklärung

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Bei der Negativerklärung handelt es sich um den Gegensatz zur Positiverklärung. Mit dieser Negativerklärung verpflichtet sich der jeweilige Darlehensnehmer seinem Darlehensgeber gegenüber, dass er seine Immobilie nicht verkauft oder diese beleiht. Die Verpflichtung gilt grundsätzlich solange, bis das Darlehen komplett an den Darlehensgeber zurückgezahlt wurde. Grundsätzlich kann der Darlehensnehmer jedoch eine neue Verpflichtung auch während der Laufzeit eingehen, wenn er zuvor die Zustimmung der Darlehensgebers eingeholt hat. Bei der Negativerklärung handelt es sich zwar um eine Sicherheitsleistung die dem Darlehensgeber dient, sie wird jedoch nicht im Grundbuch eingetragen, wie es bei Grundpfandrechten der Fall ist. Daher ist der Schutz des Darlehensgeber nur sehr gering und es werden überwiegend kleinere Darlehen auf diese Weise abgesichert. Meist erfolgt die Absicherung über eine Negativerklärung bei kleinen Darlehen, die von Bausparkassen bewilligt werden. Für den Darlehensnehmer ergibt sich durch die Negativerklärung der Vorteil, dass er Kosten sparen kann, denn natürlich fallen keine Kosten für eine Eintragung im Grundbuch an. Hinzu kommt dass es sich hierbei um eine vereinfachte Abwicklung handelt, im Gegensatz zu anderen Darlehensformen bzw. Absicherungsformen.

 
Bild Registrieren2