Nettokaltmiete

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Bei der Nettokaltmiete, die auch als Grundmiete oder als Nettomiete bezeichnet wird, handelt es sich um die reine Mietzahlung, die ein Mieter an den Vermieter für die Nutzungsüberlassung eines Objektes zu entrichten hat. Die Nettokaltmiete wird zwischen Mieter und Vermieter vertraglich vereinbart. Grundsätzlich sind Mieter und Vermieter dabei relativ frei in der Wahl der Nettokaltmiete. Grundsätzlich darf bei preisgebundenen Wohnungen jedoch die Nettokaltmiete nur die Kosten des Mieters decken. Bei freien Wohnungen sieht dies anders aus und die Miete kann frei verhandelt werden. Allerdings darf es sich hierbei nicht um einen Wuchermietzins handeln. Neben der sogenannten Nettokaltmiete werden weitere Zahlungen seitens des Mieters an den Vermieter fällig. Hier seien insbesondere die Betriebkosten genannt, die der Mieter anteilmäßig zu zahlen hat. Man muss jedoch zwischen den umlagefähigen und den nicht umlagefähigen Betriebskosten unterscheiden. Sind Betriebskosten oder Kosten für Warmwasser und Heizung bereits in der Miete mit eingerechnet, so spricht man von der Bruttokaltmiete.

 
Bild Registrieren2