Neujahrsfalle
Der Begriff Neujahrsfalle wird heute nicht mehr verwendet, da er mit der Eigenheimzulage auch verschwunden ist. Der Begriff Neujahrsfalle bezog sich nämlich auf die Eigenheimzulage, die den Bauherren bei vorliegen der Vorrausetzungen gewährt wurde. Insgesamt wurde den Bauherren acht Jahre lang jährlich ein bestimmter Betrag (je nach dem ob es sich um einen Neubau oder um die Anschaffung eines Altbaus ging) gezahlt. Allerdings musste man dabei aufpassen nicht in die sogenannte „Neujahrsfalle“ zu tappen. Denn wenn zwischen der Fertigstellung des Eigenheimes und dem Einzug der Bauherren Silvester lag, so wurde die Eigenheimzulage um ein ganzes Jahr gekürzt. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Förderzeitraum auf Eigenheimzulage mit der Fertigstellung der Immobilie bzw. mit der Anschaffung beginnt. Der Anspruch auf Zahlung der Eigenheimzulage begann jedoch erst mit dem Einzug. Wer in dies nicht bedachte, der musste entsprechend mit finanziellen Einbußen rechnen. Für einen Neubau lag die Eigenheimzulage immerhin bei 2.556 Euro im Jahr. Anschaffung bzw. Fertigstellung und der Einzug mussten daher innerhalb des selben Jahres liegen, um in den Förderbetrag ausgezahlt zu bekommen. Eine Möglichkeit die Neujahresfalle zu umgehen bestand darin in einem notariellen Vertrag den wirtschaftlichen Übergang von Nutzen und Lasten festzulegen. So konnte die Immobilie zwar im alten Jahr gekauft und auch bezahlt werden, der Übergang von Lasten und Nutzen lag jedoch erst im neuen Jahr – und somit auch der Beginn des Förderzeitraumes.

