Nießbrauch
Der Begriff Nießbrauch lässt sich von der lateinischen Bezeichnung „usus fructus“ ableiten, welches ins Deutsche übersetzt Gebrauch und Genuss bedeutet. Grundsätzlich versteht man unter dem Nießbrauch das Recht eine Sache oder ein Recht zu nutzen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich sowohl im Sachenrecht als auch im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Nießbrauch Recht ist weder vererblich, noch kann es veräußert werden. Derjenige, der ein Nießbrauch erhält, wird als Nießbraucher bezeichnet. Der Nießbraucher erhält nicht nur ein Nutzungerecht auf einzelne Teile der Sache, sondern kann die Sache zudem umfassend nutzen und die „Früchte“ hieraus ziehen. Ein gutes Beispiel bietet der Nießbrauch an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück: Ernte und andere Erzeugnisse gehören dem Nießbraucher. Man bezeichnet den Nießbraucher daher auch als den wirtschaftlichen Eigentümer der Sache. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem Nießbrauch an unbeweglichen Sachen (z. B. Liegenschaften, Immobilien), an beweglichen Sachen (z. B. Fahrzeuge), an Rechten und an einem Vermögen (z.B. an einem Unternehmen oder an einem Nachlass). Je nachdem, worauf sich der Nießbrauch bezieht erfolgt die Bestellung auf unterschiedliche Weise. Bei unbeweglichen Sachen beispielweise durch die Einigung und anschließender Eintragung in das Grundbuch.

