notarielle Beglaubigung

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Die notarielle Beglaubigung wird häufig auch einfach als Beglaubigung, öffentliche Beglaubigung oder als Legalisation bezeichnet. Der Notar bestätigt mit dieser Beglaubigung, dass die Unterschrift auf einer Urkunde von einer bestimmten Person geleistet wurde, die auch innerhalb des Beglaubigungsvermerks genannt wird. Die Unterschrift muss die jeweilige Person direkt vor dem Notar abgeben und sich durch einen entsprechenden amtlichen Ausweis gegenüber dem Notar ausweisen. Nur dann kann dieser auch die notarielle Beglaubigung vornehmen. Es wird also seitens des Notars nur bestätigt, dass die Unterschrift unter der Urkunde echt ist, nicht jedoch die Urkunde selbst. Seit Mitte des Jahres 2005 gibt es eine gesetzliche Änderung. Demnach können auch Urkundspersonen der jeweiligen Betreuungsbehörden die Unterschriften beglaubigen. Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in dem Betreuungsbehördengesetz. Grundsätzlich muss man jedoch zwischen der öffentlichen Beglaubigung und der amtlichen Beglaubigung unterscheiden, denn letztere dient lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Behörde, die auch im jeweiligen Beglaubigungsvermerk genannt wird.

 
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