Nutzungsrecht

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Bei dem Nutzungsrecht handelt es sich um ein Recht bestimmte Sachen oder auch Rechte entsprechend nutzen zu können. Die Einräumung eines Nutzungsrechtes erfolgt durch dingliche oder schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Zu den schuldrechtlichen Vereinbarungen gehören beispielweise der Miet- oder Pachtvertrag. Durch die Vereinbarung erhält der Mieter bzw. der Pächter den Besitz der Sache eingeräumt, der Eigentümer selbst bleibt aber weiterhin der jeweilige Vermieter bzw. Verpächter. Wird der Vertrag zwischen den beiden Parteien gelöst, so muss der Mieter bzw. Pächter die Sache an den jeweiligen Eigentümer zurückgeben. Je nach vertraglicher Vereinbarung kann der jeweilige Mieter die Sache sowohl als Wohnraum nutzen, als auch für den gewerblichen Zweck. Grundsätzlich darf allerdings ein Wohnraum nicht als gewerblicher Raum genutzt werden, wenn hierfür kein entsprechendes Nutzungsrecht vorliegt. Zu den dinglichen Vereinbarungen gehören beispielweise Grunddienstbarkeiten oder Nießbrauch. Diese dinglichen Nutzungsrechte können sich sowohl auch unbewegliche als auch auf bewegliche Sachen beziehen.

 
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