Obhutspflichten des Mieters

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Übernimmt der Mieter ein Mietobjekt, so erhält er damit nicht nur Rechte, sondern ihm werden auch Pflichten auferlegt. Unter anderem übernimmt er durch die Übernahme die sogenannten Obhutspflichten. Dementsprechend muss er die Mietsache pfleglich und sorgfältig behandeln und diese vor Schäden bewahren, wenn ihm dies möglich ist. Einen Mangel an der Mietsache hat er dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, um sicher zustellen, dass sich dieser Mangel nicht vergrößern kann und eine von ihm ausgehende Gefahr unterbunden wird. Auch gegen sogenannte voraussehbare Schäden muss der Mieter geeignete Maßnahmen ergreifen und Vorkehrungen treffen. Hierzu gehört beispielweise das Heizen im Winter, damit keine Frostschäden entstehen können oder das regelmäßige Lüften um eine Feuchtigkeitsbildung in den Räumen zu verhindern. Sollte der Mieter für längere Zeit abwesend sein, so muss er dafür Sorge tragen, dass eine andere Person seine Obhutspflichten übernimmt. Zu bedenken ist, dass sich die Obhutspflicht des Mieters nicht nur auf seinen angemieteten Wohnraum bezieht, sondern auch auf andere überlassene Räume die nur teilweise mitgebraucht werden, wie beispielweise Fahrstühle, Treppenhäuser oder Waschküchen.

 
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