oeffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige

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Die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige ist gesetzlich geschützt. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich im Paragrafen 36 der Gewerbeordnung, die auch mit GewO abgekürzt wird, und im Paragrafen 91 der Handwerksordnung. Die öffentliche Bestellung des Sachverständigen erfolgt in den verschiedensten Fachbereichen, wie beispielweise Grundstücks- oder Unternehmensbewertung, Verkehrstechnik, Bauschäden, usw. Die Bestellung selbst erfolgt durch eine Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Ingenieur- oder Architektenkammer, Landwirtschaftskammer oder auch durch das jeweilige Regierungspräsidium. Nur Sachverständige, die eine ausreichende und umfassende Qualifikation nachweisen können, haben einen Anspruch auf Bestellung. Eine Liste aller öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen findet man innerhalb des Sachverständigenverzeichnisses bei der IHK.

 
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