Pfandaustausch

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Häufig kommt es vor, das eine Immobilie verkauft wird, das Hypothekendarlehen selbst aber noch gar nicht abbezahlt ist. Wird eine neu Immobilie erworben, so kann der Darlehensnehmer einen sogenannten Pfandaustausch verlagen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof, kurz auch als BGH bezeichnet, erlassen. Allerdings muss der Darlehensnehmer hierzu einige Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss er der Bank eine andere, gleichwertige Sicherheit bieten können. Zum anderen muss ein berechtigtes Interesse an dem Umzug ins neue Heim bestehen, welches er der Bank nachweisen muss. Ferner dürfen der Bank durch diesen Pfandaustausch keinerlei Nachteile entstehen. Dies bedeutet, dass der jeweilige Kreditnehmer die anfallenden Verwaltungskosten, die auf Grund des Pfandaustausches entstehen, übernehmen muss. Für den Kreditnehmer bedeutet dies, dass er an das jeweilige Kreditinstitut keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen hat, sondern lediglich die entstehenden Verwaltungskosten. Die Sicherheit kann beispielsweise durch eine neue Grundschuld, die sich auf die neue Immobilie bezieht, erbracht werden. So findet lediglich ein Austausch statt.

 
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