Pfandbriefgesetz

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Das Pfandbriefgesetz, welches im Jahr 2005 eingeführt wurde, löste das Hypothekenbankgesetz ab. Grundsätzlich findet man im Pfandbriefgesetz alle Pflichten und Rechte von Kreditinstituten, die Pfandbriefe herausgeben, und sogenannten Pfandbriefbanken. Unter anderem ist hier auch verankert, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entscheidet, welche Banken Pfandbriefe herausgeben dürfen. Erst wenn die Bundesanstalt ihre Erlaubnis erteilt hat, ist die jeweilige Bank berechtigt Pfandbriefe herauszugeben. Insgesamt besteht das Pfandbriefgesetz aus sieben Abschnitten. Im ersten Abschnitt werden Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht abgehandelt, im Zweiten geht es um die allgemeinen Vorschriften über die Pfandbriefemission, im Dritten über die besonderen Vorschriften in Bezug auf die Deckungswerte, jeweils auf Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe bezogen, im Vierten Abschnitt geht es um die allgemeinen Vorschriften für das Pfandbriefgesetz, im Fünften über Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz, im Sechsten werden Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen abgegolten und letztendlich folgen im siebten Abschnitt die Schlussvorschriften.

 
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