Rücktritt vom Darlehensvertrag
Unter einem Rücktritt vom Darlehensvertrag versteht man die einseitige Erklärung des Darlehensgebers, dass er von dem geschlossenen Darlehensvertrag zurücktritt. Diese Erklärung kann der jeweilige Darlehensgeber jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen abgeben. Zum einen darf das Darlehen noch nicht ausgezahlt worden sein. Zum anderen müssen wichtige Gründe hierfür vorliegen. Der Darlehensgeber ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn beispielweise die Auszahlungsvorrausetzungen innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist nicht erfüllt werden können, wenn Informationen bekannt werden, die bei Vertragsabschluss nicht bekannt werden und die entsprechend eine Auszahlung des Darlehens nicht mehr rechtfertigen oder wenn der Darlehensnehmer bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht hat. Tritt der Darlehensgeber von dem Vertrag zurück, so hat er die Möglichkeit vom Darlehensnehmer eine entsprechende Entschädigung zu verlagen, die sogenannte Nichtabnahmeentschädigung. Grundsätzlich können aber auch Kredit- bzw. Darlehensnehmer innerhalb einer bestimmten Frist von dem Vertrag zurücktreten. Innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung besteht die Möglichkeit den Kredit- bzw. Darlehensvertrag zu wiederrufen – ohne Angabe von Gründen. Ein bereits gezahlter Kredit muss dann jedoch sofort zurückgezahlt werden.

