Schätzkosten

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Viele Banken, Kreditinstitute und Bausparkassen verlangen, bevor sie eine Darlehen gewähren, ein entsprechendes Gutachten über die zu finanzierende Immobilie. Die Kosten stellen sie ihren Kunden in Rechnung, sie werden als Schätzkosten oder Schätzgebühren bezeichnet. Grundsätzlich sind die Geldgeber verpflichtet diese Schätzkosten auch vertraglich zu vereinbaren, dass heißt sie müssen im Darlehensvertrag aufgeführt sein. In der Regel werden diese Schätzkosten seitens der Geldgeber bei der Auszahlung des Darlehens direkt einbehalten – sprich der Auszahlungsbetrag minimiert sich um die Schätzkosten. Grundsätzlich fließen diese Schätzkosten jedoch nicht in die Berechnung des Effektivzinssatzes mit ein. Daher muss man gerade beim Vergleich verschiedener Angebote ein besonderes Augenmerk hierauf legen. Die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen sieht jedoch in diesem Wertgutachten lediglich die Interessen der Geldgeber vertreten und ist der Meinung, dass diese auch die Kosten übernehmen müssten. Dementsprechend hat man eine Bausparkasse verklagt, die ihren Kunden die Schätzgebühren in Rechnung stellte. Allerdings bleibt das endgültige Urteil noch abzuwarten. Die Verbraucherzentrale empfiehlt jedoch allen Betroffenen, die Schätzgebühren von ihren Banken zurückzufordern, um eine Verjährung zu verhindern.

 
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