Schönheitsreparaturen
Unter den Schönheitsreparaturen versteht man grundsätzlich alle Maßnahmen, die der Vermieter im Rahmen der Instandsetzung der Wohnung durchzuführen hat. Es gibt diesbezüglich eine gesetzliche Regelung nach dem der Mieter verpflichtet ist Bäder und Küchen alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume, sowie Toiletten Flure und Dielen alle 5 Jahre und sonstige Nebenräume alle 10 Jahre zu renovieren. Daneben kann im Mietvertrag eine Regelung getroffen werden, die beim Auszug Anwendung findet. So kann der Mieter beispielweise verpflichtet werden die Wohnung bei Auszug komplett zu renovieren bzw. die Schönheitsreparaturen vorzunehmen, auch eine Vereinbarung über die Übernahme der prozentualen Kosten für eine Renovierung ist zulässig. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der sogenannten Abgeltungsklausel. Sie greift dann, wenn die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Grundsätzlich kann vom Mieter nicht verlangt werden, dass er diese Arbeiten von einem Fachbetrieb vornehmen lässt, er kann und darf diese Arbeiten in Eigenleistung erbringen. Wichtig für Mieter zu wissen: Auch wenn im Mietvertrag eine Endrenovierungsklausel enthalten ist, muss nicht zwangsläufig renoviert werden. Ist die Wohnung nicht übermäßig abgenutzt und sind die Renovierungsfristen bei Auszug noch nicht abgelaufen, besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Mieters zur Renovierung.

