Schuldübernahme
Von einer Schuldübernahme spricht man, wenn ein Dritter den Restschuldbetrag übernimmt und der bisherige Schuldner dadurch von der Schuld befreit wird. Grundsätzlich wird hierbei also der Schuldner ausgetauscht, indem der neue Schuldner an die Stelle des bisherigen tritt. Mit der Schuldübernahme werden somit in erster Linie die Interessen des alten Schuldners vertreten. Grundsätzlich genügt es nicht wenn sich der alte und der neue Schuldner über die Schuldübernahme einig sind, vielmehr muss auch der Gläubiger mit dieser Übernahme einverstanden sein, da die Interessen des Gläubigers erheblich berührt werden. Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich im bürgerlichen Gesetzbuch, den Paragraphen 414 und 415. Dem Gläubiger wird es nicht egal sein, wer ihm die Restschuld schuldet. Bevor er also einer Schuldübernahme zustimmt, wird der Gläubiger die Bonität des neuen Schuldners überprüfen, um sicherzustellen, dass dieser auch die Restschuld abzahlen kann. Grundsätzlich kann die Schuldübernahme auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen. Es ist möglich, dass alter und neuer Schuldner eine Vereinbarung zur Schuldübernahme treffen und diese seitens des Gläubiger einfach genehmigt wird. Des weiteren ist es möglich, dass der neue Schuldner mit dem Gläubiger eine direkte Vereinbarung über die Schuldübernahme trifft.

