Sicherungshypothek
Bei der Sicherungshypothek handelt es sich um eine bestimmte Unterform der bekannten Hypothek. Durch einen Grundbucheintrag wird hierbei eine Geldforderung gesichert. Der Unterschied zwischen der Hypothek und der Sicherungshypothek besteht darin, dass der Gläubiger sich nicht auf diesen Grundbucheintrag berufen kann. Dies bedeutet, dass er trotz der Eintragung im Grundbuch Beweise erbringen muss, dass eine solche gesicherte Forderung wirklich besteht. Wenn diese gesicherte Forderung erloschen ist, weil sie entsprechend zurückgezahlt wurde, erlischt die Sicherungshypothek. Dabei entsteht nicht wie bei der herkömmlichen Hypothek eine Eigentümergrundschuld. Da die Sicherungshypothek als nicht verkehrfähig gilt, wird sie von den Kreditinstituten nicht als Kreditsicherungsmittel verwendet. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, die gegen einen Grundstückseigentümer bestehen, findet die Sicherheitshypothek jedoch häufig Anwendung. Denn diese können durch entsprechende bestandskräftige Bescheide die gesicherte Forderung auch beweisen. Bei einer Zwangsvollstreckung ist es möglich, eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen, ohne das der Gläubige hierzu seine Zustimmung gegeben hat. Es muss jedoch ein Vollstreckungstitel gegen den Gläubigen vorliegen.

