Staffelmiete
Bei einer Staffelmiete handelt es sich um eine vertraglich festegelegte Miete, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt, um eine gewisse Summe erhöht. Auch die jeweiligen Zeiträume für eine Mieterhöhung und dessen Höhe werden bereits bei Vertragsunterzeichnung in diesem fest vereinbart. Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich im Paragrafen 557a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In der Regel ist diese Erhöhung in einem Betrag anzuweisen, kann aber auch in Prozentsätzen angegeben werden. Die Miete muss jeweils für mindestens ein Jahr gelten, bevor eine neue Erhöhung der Miete angesetzt werden kann. Der Vermieter hat jedoch bei einem Staffelmietvertrag keine Möglichkeit, die Miete außerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens zu erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn er aufwendige Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen vornimmt – in diesen Fällen ist bei einem Staffelmietvertrag keine Mieterhöhung möglich. Ausgenommen hiervon sind natürlich die Nebenkosten bzw. Betriebskosten. Staffelmieten können auch in unbefristeten Mietverträge vereinbart werden. Die Miete kann nach Ablauf der Staffelung ausschließlich von der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Vier Jahre begrenzt ist der Ausschluss eine Kündigungsrechtes.

