Teileigentum
Das Teileigentum bezeichnet eine besondere Form des Sondereigentums. Dieses Teileigentum bezieht sich auf Gebäude oder Räume, die nicht als Wohnfläche genutzt werden. Die Gebäude bzw. Räume können aus den unterschiedlichsten Breichen stammen. Dazu gehören z.B. Verkaufsräume, Arztpraxen, Garagen, Kellerräume oder sonstige Einrichtungen. Allgemein zählen also alle die Gebäude zum Teileigentum, die nicht dem Zweck des Wohnens dienen. Da das Teileigentum mehren Parteien gehört, sollten diese auch entsprechend nur dem ihr vorgesehen Zweck genutzt bzw. gepflegt werden. Dies gilt insbesondere bei Eigentumswohnungen. Hier sollten alle Mietparteien Absprachen darüber halten, wie oft der z.B. das Treppenhaus gereinigt werden soll. Bei Mietwohnungen wird dies meist vom Vermieter festgelegt. Dieses Teileigentum ist immer mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlich genutzten Grundstück verknüpft. Ebenso gelten bei einem Teileigentum die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

