Untermiete
Bei der Untermiete handelt es sich um ein Verhältnis, welches zwischen einem Mieter, der eine Sache angemietet hat, und einer anderen Person besteht. An diese andere Person wird die Sache weitervermietet – die Person selbst wird als Untermieter bezeichnet. Dies bedeutet dass der Untermieter selbst nicht mit dem Eigentümer eine vertragliche Einigung erzielt, sondern mit dem jeweiligen Hauptmieter der Sache. Der Hauptmieter kann entweder die komplette Sache weitervermieten oder aber auch nur einen Teil, wie es oft bei größeren Mietwohnungen oder Miethäusern der Fall ist. Jedoch ist eine Untervermietung nur möglich, wenn der Eigentümer der Sache dieser zugestimmt hat – sprich der Hauptmieter braucht vom Eigentümer die Genehmigung. Der Eigentümer selbst kann der Untervermietung jedoch nur dann wiedersprechen bzw. diese ablehnen, wenn sich hierdurch für ihn eine unzumutbare Situation ergibt. Für die Untervermietung von Wohnraum finden sich die gesetzlichen Regelungen im Paragrafen 553 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hat der Hauptmieter keine Genehmigung beim Eigentümer eingeholt und vermietet trotzdem den Wohnraum oder Teile hiervon unter, so kann er schadensersatzpflichtig werden und der Eigentümer ist zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.

