Vermögensbildungsgesetz

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Innerhalb des Vermögensbildungsgesetzes findet man die rechtliche Grundlage für die Arbeitnehmersparzulage. Durch diese wird die Vermögensbildung von Arbeitnehmern in Deutschland gefördert. Um in den Genuss dieser staatlichen Förderung, die auch vermögenswirksame Leistung genannt wird, muss eine der folgenden Anlageformen gewählt werden: Lebensversicherung, Banksparpläne, Bausparverträge, Investmentfonds und Geschäftguthaben an Genossenschaften, die eingetragen sind. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmern, der seine Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit erzielt, Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Allerdings dürfen die Einkünfte eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten, die bei Alleinstehenden bei 17.900 Euro und bei Verheirateten bei 35.800 Euro liegt. Die Arbeitnehmersparzulage wird jedoch immer erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig, nicht jedes Jahr: beispielweise muss die Sperrfrist der jeweiligen Anlageform abgelaufen sein, bei Bausparverträgen muss die Zuteilung erfolgt sein. In vielen großen Betrieben, in denen Tarifverträge bestehen, kann es ein, dass der Arbeitgeber die Beiträge zu dem Vertrag der vermögenswirksamen Leistung teilweise oder sogar ganz übernimmt.

 
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