VOB

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Die Verdingungsverordnung für Bauleistungen, die auch unter der Abkürzung VOB bekannt ist, hat sich heute bereits seit über 70 Jahren bewährt. Sie stellt ein ordnungspolitisches Instrument dar, welches den Wettbewerb im gesamten Baugeschehen regelt. Die VOB wurde erstmals im Jahr 1926 von dem Reichsverdingungsausschuss geschaffen und diente in diesem Zusammenhang als Grundlage für eine geordnete, rechtliche Bauabwicklung und Bauvergabe der öffentlichen Hand. Im weiteren Verlauf wurde die VOB von dem deutschen Verdingungsausschuss im Jahr 1945 fortgesetzt und hat seit dieser Zeit ihren Eingang auch bei zahlreichen privaten Bauverträgen gefunden. Grundsätzlich ist die VOB in drei verschiedene Abschnitte unterteilt: Abschnitt A bis C. In dem Abschnitt A findet man die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen. Im Abschnitt B die allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und im Abschnitt C die allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen. Da es sich bei der VOB um keine gesetzliche Regelung handelt, sondern um eine Vergabeverordnung findet sie nur auf freiwilliger Basis ihre Anwendung. Den meisten vertraglichen Vereinbarungen innerhalb des Baugewerbes dient jedoch die VOB als Grundlage. Findet sich in dem Vertrag keine Bestimmung darüber, dass die VOB Anwendung findet, so gelten die Regelungen innerhalb des bürgerlichen Gesetzbuches.

 
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