Vollgeschoss

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Bei einem Vollgeschoss handelt es sich um ein Geschoss, welches vollständig über der Geländeoberfläche liegt, entweder der natürlichen oder aber auch der, von den Behörden festgelegten. Ferner muss dieses Geschoss eine Mindesthöhe von 2,30 Metern aufweisen. Die Mindesthöhe von 2,30 Metern muss dabei nicht auf der gesamten Grundfläche erreicht werden, aber zumindest auf zwei Dritteln der Fläche. Bei Hauptgebäuden treffen diese Voraussetzungen für ein Vollgeschoss in der Regel bei allen Geschossen zu, die oberirdisch liegen. In den Bebauungsplänen, wird häufig die Zahl der Vollgeschosse angegeben, die zulässig ist. Es kann hierbei sein, dass diese Angabe zwingend eingehalten werden muss. Andererseits kann die Angabe aber auch eine Obergrenze darstellen, die unter- aber nicht überschritten werden darf. Für Misch- und Wohngebiete findet man solche Festsetzungen grundsätzlich in den Bebauungsplänen. Anders sieht es in Industrie-, Sonder- und Gewerbegebieten aus. In der Regel erfolgt hier keine Festsetzung der Vollgeschosse, sondern die maximal zulässige Hohe der baulichen Anlage wird festgesetzt. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Geschosshöhen bei Gewerbebauten sehr unterschiedlich sein können.

 
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