Vorkaufsrecht
Bei einem Vorkaufrecht wird dem Berechtigten die Möglichkeit eingeräumt, eine Sache zu kaufen, bevor sie an einen Dritten verkauft wird. Durch die Ausübung seines Vorkaufsrechtes schließt der Vorkäufer einen eigenständigen Kaufvertrag mit dem Verkäufer ab und tritt nicht etwa in einen bestehenden Kaufvertrag ein. Wurde mit einem Dritten bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen, so muss der Verkäufer darauf achten, dass er sich ein Rücktrittsrecht einräumt, für den Fall das der Vorkauf Berechtigte die Sache erwerben möchte. Der Vorkaufsberechtigte ist also gegenüber dem Verkauf der Sache geschützt und kann diese bei einem Verkauf selbst erwerben. Nur wenn er einen Erwerb ausschließt, kann die Sache an einen Dritten verkauft werden. Der Vorkaufsberechtigte ist jedoch nicht vor einer Schenkung oder einem Tausch geschützt, es sei denn es liegt hierin ein Geschäft zur Umgehung des Vorkaufsrechtes vor. Grundsätzlich muss man drei verschiedene Arten von Vorkaufsrecht unterscheiden: das schuldrechtliche, dingliche und gesetzliche Vorkaufsrecht. Das gesetzliche Vorkaufrecht besitzt zum Beispiel ein Mieter einer Wohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird.

