Vormerkung

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Die gesetzliche Regelung für die Vormerkung findet sich in den Paragraphen 883 bis 888 des BGB (bürgerlichen Gesetzbuches). Grundsätzlich handelt es sich hierbei um ein Sicherungsmittel, welches zur Absicherung eines Rechts an einem bestimmten Grundstück dient. Zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages für ein Grundstück und der letztendlichen Eintragung innerhalb des Grundbuches kann ein sehr langer Zeitraum vergehen. Bis zur Eintragung ist nach wie vor der Verkäufer der Eigentümer und kann entsprechend über das Grundstück verfügen – auch wenn dies mit Nachteilen für den Erwerber verbunden ist. Durch die Vormerkung werden die Interessen des Erwerbers bzw. Käufers geschützt und seine Ansprüche gesichert. Ein zukünftiges Recht kann ebenfalls durch die Vormerkung gesichert werden, wie zum Beispiel befristete, aufschiebende Ansprüche. Innerhalb des Grundbuches wird die Vormerkung eingetragen, die nur auf Antrag erfolgt. Hierzu muss der jeweils Betroffene jedoch einwilligen. Wenn dieser die Einwilligung verweigert, so kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden. Erst wenn das gesicherte Recht ins Grundbuch eingetragen wird, erlischt die Vormerkung automatisch. Natürlich kann eine Löschung auch jederzeit beantragt werden.

 
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